Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 637990

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Keine steuerliche Entlastung für das heimische Büro

ARAG Experten über die Grundsatzentscheidung des BFH

(lifePR) (Düsseldorf, )
Für die steuerliche Absetzbarkeit von heimischen Arbeitszimmern gelten weiterhin die strengen Vorgaben des Bundesfinanzhofes (BFH). Für Steuerzahler bedeutet das nach Auskunft der ARAG Experten: Nur wer nachweisen kann, dass er das Büro zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann den Raum von der Steuer absetzen. Kleine Arbeitsecken in einem Wohnraum lässt der BFH nicht gelten.

Was gilt als Arbeitszimmer?

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Arbeitszimmer zu Hause ein abgeschlossener Raum sein muss. Das Eckchen im Wohnzimmer zählt also nicht dazu. Zudem muss der Raum wie ein Büro eingerichtet sein, also mindestens über einen Schreibtisch sowie einen Bürostuhl verfügen. Die ARAG Experten warnen: Bei Erstanträgen lassen sich Finanzämter gerne Grundriss-Skizzen zeigen, um diese Vorgaben zu kontrollieren.

Wie viel ist für wen absetzbar?

Kann der Steuerzahler nachweisen, dass sein Arbeitszimmer sein beruflicher Mittelpunkt ist, können Kosten in unbegrenzter Höhe angegeben werden – und zwar nicht nur anteilig die Miete, sondern auch Kosten für Strom, Heizung, eventuelle Finanzierungskosten des Immobilienkredites und sonstige Ausgaben, die mit dem Arbeitszimmer zu tun haben. Typische Berufsgruppen sind beispielsweise alle Freiberufler, die am heimischen Rechner für einen Konzern arbeiten, Vertreter, freie Journalisten, aber auch z.B. Rentner mit einem Nebenjob oder Hausfrauen- und Männer, die sich mit einem Nebenjob Geld hinzuverdienen.

Steht Betroffenen nachweislich kein eigener Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, können sie jährlich bis zu 1.250 Euro geltend machen. Typische Berufsgruppen, für die diese Regelung zutrifft, sind z.B. Außendienst- und Vertriebsmitarbeiter, Makler oder Lehrer. Auch Steuerzahler, die ein Fernstudium oder Fort-, Aus- sowie Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, dürfen diesen Betrag in die Steuererklärung eintragen.

Das klassische Büro um die Ecke

Ob nebenan, weit entfernt oder nur eine Etage höher – sobald sich das Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände – also ‚außerhäuslich‘, wie es auf amtsdeutsch heißt – befindet, ist die Rechtslage eindeutig und das Finanzamt wird alle Kosten akzeptieren.

Download der Texte und verwandte Themen:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/  

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.