Ein Arbeitnehmer war bis Ende August 2008 bei einer deutschen AG beschäftigt, hatte jedoch von seinem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch gemacht. Im November 2007 teilte er der Familienkasse mit, dass er bereits im September 2007 mit seinen Kindern und der Kindesmutter nach Belgien verzogen sei. Die Kindesmutter sei seit Juli 2007 in den Niederlanden erwerbstätig. Die Familienkasse stellte daraufhin die Zahlung des Kindergeldes mit Wirkung ab November 2007 ein. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt. Entscheidend war, dass ein Arbeitnehmer auch dann den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterliegt, wenn er in einem anderen Staat seinen Wohnsitz habe. Dem Kindergeldanspruch des Vaters steht auch nicht entgegen, dass auch die Kindesmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden nach niederländischem Recht Anspruch auf Kindergeld für die Töchter hat. Eine EU-Verordnung bestimmt für den Fall, dass Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet würden, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsähen, diesen ganzen Betrag auszahlt, erklären ARAG Experten. Die Hälfte davon werde ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates erstattet (FG Düsseldorf, Az.: 3 K 3986/08 Kg).
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