Wenn ein Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Einkommenssteuergesetz), sind die Eltern auch über die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren hinaus berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind aufgrund der Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. In einem kürzlich verhandelten Fall ging es um Kindergeld für eine 1982 geborene hörgeschädigte arbeitslose Frau. Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, da die Frau mit einem Behinderungsgrad von 60 Prozent in der Lage sei, 15 Stunden die Woche zu arbeiten. Der Bundefinanzhof entschied jedoch, dass es ausreichend sei, wenn die Behinderung eine erhebliche Mitursache für die Arbeitslosigkeit ist. Hat das Kind aufgrund seiner Behinderung trotz der Arbeitsfähigkeit von 15 Stunden wöchentlich keine oder nur geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt, ist Kindergeld zu gewähren. Laut ARAG Experten führt die Frage, ob sich das Kind tatsächlich nicht selbst unterhalten kann, oder ob es aus anderen Gründen keinen Arbeitsplatz findet, häufig zu Konflikten zwischen Familie und Leistungsträger. Gerichte tendieren als letzte Instanz jedoch dazu, den betroffenen Familien recht zu geben, insbesondere, wenn die Schwerbehinderung des Sprösslings offiziell anerkannt ist BSG III R 105/07).
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