Haften Fahrgeschäfte, wenn etwas passiert?
Der Inhaber oder Betreiber eines Fahrgeschäfts muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht alles Notwendige tun, damit die Fahrgäste nicht zu Schaden kommen. Dafür reichen die regelmäßigen Überprüfungen (Erstabnahme, Gebrauchsabnahme u.s.w.) in aller Regel aus. Passiert trotzdem ein Unfall, muss der Betreiber beweisen, dass dieser auf die Fahrlässigkeit der Fahrgäste zurückzuführen ist; andernfalls haftet er bzw. seine Versicherung. Allerdings kann bei der Nutzung eines Fahrgeschäfts wie einer Schiffschaukel eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden. Typische Eigenart vieler Fahrgeschäfte ist nämlich ein gewisser Nervenkitzel, der durch das Bemühen um absolute Risikofreiheit verloren gehen würde (OLG Frankfurt am Main, Az.: 13 U 141/08). Die Verkehrssicherungspflicht gilt selbstverständlich nur für das Minimieren einer Unfallgefahr. Ansonsten heißt es für die Gäste von Kettenkarussell, Autoscooter und Achterbahn: Betreten auf eigene Gefahr! Der Betreiber hat keine Möglichkeit, den Gesundheitszustand jedes einzelnen Fahrgastes zu überprüfen. Schwangere Frauen und ältere Kirmesgäste mit Herzschrittmacher sollten von sich aus so vernünftig sein und auf den ganz großen Nervenkitzel verzichten. Eltern müssen darüber hinaus darauf achten, dass ihre Kinder das Mindestalter und die Mindestgröße für das jeweilige Fahrgeschäft mitbringen. Täuschen sie den Betreiber oder das Personal eines Fahrgeschäftes und rutscht ein Kind unter Umständen durch einen zu großen Haltebügel, zahlt die Haftpflichtversicherung des Fahrgeschäftbetreibers unter Umständen nicht.
Haftung im Bierzelt
Immer wieder kommt es vor, dass sich bei Hochbetrieb in der Volksfest-Gastronomie Fremdkörper im Essen befinden und sich der Gast durch beherztes Zubeißen seine Zähne beschädigt. Geschieht derartiges ist derjenige im Vorteil, der den Gegenstand des Übels noch vorweisen kann – zwecks Beweismittelsicherung. Ohne einen Beweis nämlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich beispielsweise im Fleisch ein Stein oder ähnliches verbarg, der Schuld am Verlust des ausgebissenen Zahnes war (BGH, Az.: VIII ZR 283/05). Auch beim Feiern sind Festzelte kein rechtfreier Raum: In einem konkreten Fall war eine Dame zum besonders ausgelassenen Schunkeln auf die Sitzbank geklettert. Dummerweise konnte der Gleichgewichtssinn der Feiernden nicht mit ihrem Bewegungsdrang mithalten; die Darbietung endete, wen mag es wundern, mit einem Sturz. Dabei landete sie auf einem anderen Festzeltbesucher, der gerade seinen Maßkrug an die Lippen führen wollte. Dies bezahlte der Unglücksrabe mit einer erheblichen Zahnverletzung. Die folgende Schmerzensgeldforderung mochte die Gestürzte nicht bezahlen; vielmehr gab sie an, von einer unbekannten dritten Person von der Bierbank gestoßen worden zu sein. Die Richter sprachen dem Geschädigten trotz der plausiblen Ausrede 500 Euro Schmerzensgeld zu. Rempler können im Festzelttrubel nie ganz ausgeschlossen werden, finden auch die ARAG Experten. Daher müssen Besucher darauf gefasst sein, dass sie selbst, aber auch andere, das Gleichgewicht verlieren können (AG München, Az.: 155 C 4107/07).
Haftung auf dem gesamten Areal der Kirmes
Oberirdische Versorgungsleitungen für Kirmesbetriebe müssen mit möglichst geringem Stolper- und Sturzrisiko für Kirmesbesucher und Anlieger verlegt werden. In einem aktuellen Fall stürzte eine Anwohnerin während der alljährlich stattfindenden Pflaumenkirmes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus. Für den Sturz machte sie oberirdisch verlegte Kabelversorgungsleitungen des Kirmesbetriebs verantwortlich. Die lose verlegten Kabel waren nicht abgedeckt. Die Klägerin musste operativ versorgt und stationär behandelt werden – und verlangte vom beklagten Betrieb Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro. Das Oberlandesgericht entschied, dass der beklagte Betrieb auf Schadensersatz hafte, da er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dem durch die Leitungen gegebenen Stolper- und Sturzrisiko müsse mit einer sorgfältigen Verlegung beziehungsweise Abdeckung der Leitungen entgegengewirkt werden, weil der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich ziehe und sie vom Bodenbereich ablenke. Ohne erkennbare Streckenführung, lose und ohne Abdeckung verlegte Leitungen erhöhten das Stolper- und Sturzrisiko und begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle. Im konkreten Fall musste sich die Klägerin allerdings ein mit 50 Prozent zu bemessendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hätten und der Klägerin der unzureichende Verlegungszustand bekannt gewesen sei, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 114/14).