Schuldenschnitt für Nichtversicherte
Seit 2007 gilt für die Gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht, seit 2009 auch für die Private. Das bedeutet, die Krankenversicherung kann ihren Versicherten nicht kündigen - selbst dann nicht, wenn nicht gezahlt wird. Wer sich bisher nicht versicherte, musste beim Eintritt in eine Krankenversicherung rückwirkend Beiträge zahlen. Das hat sich jetzt grundlegend geändert:
Wer sich bis zum 31. Dezember dieses Jahres bei der Kasse anmeldet, bei der er zuletzt versichert war, zahlt rückwirkend keine säumigen Beiträge. Um in den Genuss des Beitragsgeschenks zu kommen, sollte man sich umgehend bei einer Krankenkasse melden, raten ARAG Experten.
Geringere Schuldzinsen
Zusätzlich wird der Säumniszuschlag auf Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von bisher fünf auf ein Prozent abgesenkt. Davon profitieren mehr als eine halbe Million Versicherte, die bislang aus finanziellen Gründen nicht in der Lage waren, ihre Beiträge zu zahlen. Freiwillig versicherte Selbständige, die sich im Zahlungsrückstand befinden, können zudem ab jetzt mit ihrer Kasse über einen geringeren Beitragssatz verhandeln. Einen Schuldenerlass erhalten sie jedoch nicht, da sie - anders als die nichtversicherten Personen - einen Leistungsanspruch hatten.
Notlagentarif eingeführt Auch für die 144.000 Nichtzahler in der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es ab sofort finanzielle Erleichterungen: Diese erhalten die Möglichkeit, nach einem Mahnverfahren in den neuen Notlagentarif zu wechseln. Für einen geringen Beitrag von 100 bis 125 Euro erhalten die Schuldner dann eine medizinische Grundversorgung. Die bisher übliche zwangsweise Eingruppierung säumiger privat Versicherter in den Basistarif soll entfallen. Altersrücklagen werden im Notlagentarif jedoch nicht gebildet. Da der Notlagentarif rückwirkend gilt, werden außerdem die bereits aufgelaufenen Beitragsschulden deutlich reduziert. Der Tarif ist jedoch nur für vorübergehende finanzielle Notlagen konzipiert: Sobald die Rückstände abbezahlt sind, können die Versicherten wieder in ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren.
Download des Textes:
http://www.arag.de/...