Arbeitgeber können Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, grundsätzlich nicht kündigen. Laut ARAG Experten kann in Ausnahmefällen aber die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung auf Antrag für zulässig erklären. Die Einzelheiten regeln die Vorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit. Über das Vermögen des Arbeitgebers - einer AG - war während der Elternzeit einer Arbeitnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter beim beklagten Freistaat Bayern, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin für zulässig zu erklären. Der Beklagte genehmigte die Kündigung lediglich mit der Einschränkung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der AG im Handelsregister wirksam werden dürfe. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete den Beklagten, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Hier lag ein Ausnahmefall vor, da der Betrieb dauerhaft stillgelegt werden soll. Das Verbot von Kündigungen während der Elternzeit soll nicht eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten, sondern die Arbeitnehmer vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen, erläutern ARAG Experten. Dieses Ziel kann aber bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung nicht mehr erreicht werden (BVerwG, Az.: 5 C 32.08).
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