Die Angestellte einer Konditorei entschied sich aufgrund ihres bislang unerfüllten Kinderwunsches zu einer sogenannten In-Vitro-Fertilisation. Um sich einer dazugehörigen Behandlung zu unterziehen, schrieb sie ihr Hausarzt einige Tage krank. Währenddessen kündigte ihr Arbeitgeber - zu diesen Zeitpunkt war die befruchtete Eizelle noch nicht im Körper der Arbeitnehmerin eingesetzt. Da die Dame sich jedoch bereits im Mutterschutz wähnte, reichte sie eine Klage gegen die Kündigung ein. Diese landete letztendlich sogar vor dem Europäischen Gerichtshof. Generell gilt der Kündigungsschutz für werdende Mütter ab Befruchtung der Eizelle, so das Gericht. Da diese bei der In-Vitro-Fertilisation allerdings außerhalb des Körpers stattfindet, gilt in solchen Fällen erst ab Einsetzen der Eizelle das Kündigungsverbot. Somit lag im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Kündigung noch kein Mutterschutz vor. Allerdings könnte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Mann und Frau widersprechen. Da sich lediglich Frauen einer solchen Prozedur unterziehen können, ist eine Kündigung, dessen hauptsächlicher Grund eine derartige Behandlung ist, unwirksam. (EuGH, Az. C 506/06).
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