Ein Lehrer, der einer 16-jährigen Schülerin explizit sein sexuelles Interesse an ihr mitteilt, darf vom Schulunterricht ausgeschlossen werden. In dem konkreten Fall hatte der Lehrer über Monate mit seiner Schülerin über soziale Netzwerke gechattet und sie schließlich aufgefordert, mit ihm zu schlafen. Der Fall wurde bekannt, als sich die Schülerin beim Rektor meldete. Ihr war die Sache zu viel geworden. Als Konsequenz verbot die Bezirksregierung Köln dem Lehrer mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit an der Schule; außerdem kündigte sie seine Entlassung an. Der Pädagoge wehrte sich vor Gericht. Er räumte zwar einen Fehler ein. Er sei auch damit einverstanden, an eine andere Schule versetzt zu werden. Das Unterrichtsverbot und die geplante Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hielt er aber für unverhältnismäßig. Immerhin, so führte er an, sei es zu keinem tatsächlichen sexuellen Kontakt gekommen. Das Verwaltungsgericht Aachen billigte die Maßnahmen der Bezirksregierung. Bereits „verbale sexuelle Kontakte” mit Schülern sind laut ARAG Experten ein Grund, der die weitere Berufsausübung nicht zulasse (VG Aachen, Az.: 1 L 251/13).
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