Der Kläger hatte mit seinem Kfz einen Verkehrsunfall verursacht, nach dem bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille festgestellt worden war. Der Versicherer lehnt eine Eintrittspflicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zu 100 Prozent ab. Die Parteien einigten sich auf eine Leistungskürzung um 80 Prozent. Es bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger den Unfall in grob fahrlässiger Weise durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt hat, da er bei einem Spurwechsel Abstand und Geschwindigkeit des Unfallgegners falsch eingeschätzt hat. Das Landgericht hält es mit der Intention des Gesetzes, das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, nicht für vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ die Leistung vollständig zu kürzen. Hierbei werde nach Auskunft der ARAG Experte außer acht gelassen, dass ein höheres Maß an Alkoholisierung auch ein höheres Maß an Schuld nach sich ziehe. Bei Würdigung aller zugunsten und zulasten des Klägers sprechenden Faktoren (KG Berlin, Az.: 6 U 87/10).
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