Bei der Festlegung des Zugewinnausgleichs aus einer Ehe gilt die Stichtagsregelung. Demnach ist das Vermögen ausschlaggebend, das bei Eingang des Scheidungsantrags vorhanden ist. Dies gilt auch für ein schon lange getrennt lebendes Paar, wenn ein Partner mit neuem Lebensgefährten einen hohen Lottogewinn erhält. Das wollte der Lottokönig im zugrunde liegenden Fall erst einmal nicht einsehen. Der Rentner und seine Lebensgefährtin hatten gemeinsam getippt. Ihr Gewinn: genau 956.333 Euro. Zwei Monate später reichte er die Scheidung von seiner Frau ein. Die lebte inzwischen von Hartz IV und verlangte ihren Anteil am neuen Wohlstand, 242.500 Euro. Schließlich stehe ihr ein Zugewinnausgleich für das während der Ehe gewonnene Vermögen zu. Der Mann meinte allerdings, der Betrag, den er nach acht Jahren in einer Tippgemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin gewonnen hätte, stehe in keinerlei Beziehung mehr zur einstigen Ehe. Das zuständige Gericht gab der Frau Recht und bezog den Lottogewinn in die Berechnung des Endvermögens ein. Der Mann klagte weiter und das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ den Jackpot tatsächlich außen vor und sprach der Ex-Frau nur knapp 8.000 Euro zu. Doch damit wollte sich die Geschiedene nicht zufriedengeben, sie zog vor den Bundesgerichtshof und bekam letztendlich nicht nur Recht sondern auch 242.500 Euro! Der Lottokönig muss laut ARAG Experten übrigens nicht nur an seine Exfrau zahlen, sondern auch die 66.000 Euro Verfahrenskosten tragen (BGH, Az.: XII ZR 277/12).
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