Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, kommt nicht darum herum dem Händler den Wagen zur Prüfung vorzustellen. Dem Verkäufer muss nämlich eine so genannte Nacherfüllung, also eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels, gegeben werden. Verweigert der Käufer dem Verkäufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann dieser die von seinem Kunden behaupteten Mängel nicht überprüfen. In einem konkreten Fall scheiterte aus diesem Grund ein Mann mit deiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht. Handelt es sich bei dem mangelbesetzten Auto um ein Leasingfahrzeug wird es laut ARAG Experten noch komplizierter. Bei einem geleasten Pkw dürfen nämlich aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen (BGH, Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09).
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