Händlern von medizinischen Hilfsmitteln, wie z.B. Hörgeräten, Rollstühlen oder Blutzuckertests, steht es frei, ob sie von ihren Kunden die gesetzliche Zuzahlung verlangen oder nicht. Das macht viele Produkte billiger und Kassenpatienten, die generell zur Selbstbeteiligung verpflichtet sind, haben mehr Geld im Portemonnaie. Laut Gesetz fallen nach Auskunft von ARAG Experten fünf bis zehn Euro für bewilligte Hilfsmittel an, die der Versicherte aus eigener Tasche zahlen muss. Bei Verbrauchsprodukten wie etwa Spritzen liegt die Selbstbeteiligung bei zehn Prozent pro Packung und maximal zehn Euro im Monat. Ein Familienunternehmen, das über seinen Online-Shop überwiegend Diabetiker-Produkte vertreibt, warb damit, dass es auf die Zuzahlung durch seine Kunden verzichte und stattdessen das Unternehmen diese übernehme. Denn die Zuzahlungen für die meisten dieser Produkte waren mit höchstens zwei Euro so niedrig, dass der personelle und finanzielle Aufwand für das Schreiben von Rechnungen und notfalls Mahnungen unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Klage von Wettbewerbshütern gegen diese Geschäftspraxis wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) jedoch abgeschmettert, weil es im Ermessen des Händlers liegt, ob er auf diese Einnahme verzichtet oder nicht. Auf verschreibungspflichtige Arneimittel hat das Urteil nach Auskunft der ARAG Experten keine Auswirkung, da es hier die Krankenkassen sind, die die Zuzahlung kassieren (BGH, Az.: I ZR 143/15)
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