Rund 100.000 Kinder in Deutschland sind mithilfe einer Samenspende gezeugt worden. Viele dieser jungen Menschen, Jugendliche und Kinder treibt die Frage nach dem leiblichen Vater um. Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich zu entscheiden, ab welchem Alter die sogenannten Spenderkinder ein Recht auf Auskunft über ihren leiblichen Vater haben und ob überhaupt ein Mindestalter dieses Auskunftsrecht beschränken darf. Im verhandelten Fall begehrten zwei heute 12 und 17 Jahre alte Schwestern von einer Reproduktionsklinik Auskunft. Das Amtsgericht Hameln hatte ihrer Klage im Juni 2013 stattgegeben, das Landgericht Hannover jedoch wenige Monate später in zweiter Instanz nicht. Dort entschieden die Richter, die Klägerinnen könnten ihr Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen. Dem widersprachen nun die höchsten Zivilrichter in Deutschland. "Das Recht der Kinder hat ein ganz erhebliches Gewicht", betonte der Vorsitzende Richter des zuständigen BGH-Zivilsenats bei der mündlichen Verhandlung. Der Senat musste entscheiden, ab wann diese Anspruchsgrundlage gelte - schon ab Geburt oder erst ab einer bestimmten Reife. Diese Rechte mussten darüber hinaus gegen die Rechte der Klinik und des anonymen Samenspenders abgewogen werden. Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen, nach denen Samenspender über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen. Zudem müssen Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden, zuvor war dieser Zeitraum deutlich kürzer. Nun fiel die Entscheidung des BGH deutlich aus: Kinder haben Anspruch darauf zu erfahren, wer ihr Vater ist - unabhängig vom Alter. Die Klärung der eigenen Abstammung sei ein "unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts", so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Die Rechte der Kinder wiegen somit schwerer als das Recht des Samenspenders oder das der Klinik, die dem Spender eventuell vorschnell Anonymität zugesichert hatte, erläutern ARAG Experten (BGH, XII ZR 201/13).
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