Die vorhandene Einbauküche mochte die Mieterin einige Jahre nach dem Einzug in die Wohnung nicht mehr leiden. Mit Zustimmung ihres Vermieters kaufte sie sich daher eine eigene Küche und stellte die alte in den Keller. Nach vier Jahren Kellerdasein wurden Schränke und Herd jedoch gestohlen. Als ihre Versicherung dem Vermieter den Schaden anstandslos ersetzte, kürzte die Mieterin die monatliche Miete um den Küchenanteil von knapp 18 Euro. Da sie ihre eigene Küche nutzte und die alte doch gestohlen war, sah sie keinen Grund, für etwas nicht mehr Vorhandenes zu zahlen. Doch die ARAG Experten weisen auf die Verabredung zum Zeitpunkt des Einbaus der neuen Küche hin: Hier wurde lediglich vereinbart, dass der Vermieter keine Küche mehr stellen muss, da sich die Mieterin lieber selbst eine Küche nach ihrem Geschmack kaufen wollte. Da sie seinerzeit nicht im Gegenzug verlangt hatte, den anteiligen Mietbetrag für die Küche herauszurechnen, ändert sich – so ärgerlich es für die Mieterin auch sein mag – nichts an der Gesamtmiete. Ob der Vermieter von der Versicherungssumme eine neue Küche anschafft oder nicht, ist dabei ebenfalls unerheblich. Die Frau muss also auch für die nicht mehr existierende Küche zahlen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 198/15).
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