Die Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs ist nach einem aktuellen Urteil auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit dazu bereits bei Vertragsabschluss erkennbar war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Landgerichts Mannheim auf, das eine solche Kündigung für rechtswidrig erklärt hatte. Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Zwei-Zimmer-Wohnung in Mannheim seiner 20-jährigen Tochter geben und kündigte deswegen den erst zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag. Die Tochter wohnte zuvor bei ihren Eltern, wollte nach einem einjährigen Aufenthalt in Australien dann aber in einer eigenen Wohnung leben. Das Landgericht hatte im April 2014 noch entschieden, dass der Vermieter den späteren Eigenbedarf schon bei Abschluss des Vertrags hätte voraussehen können und müssen. Nach dem aktuellen BGH-Beschluss muss das Landgericht neu über den Fall verhandeln. Laut ARAG Experten sind Mieter auch künftig nicht schutzlos: Sie können beispielsweise das Eigenbedarfsrisiko abfedern, indem sie schon bei Vertragsabschluss für einen gewissen Zeitraum einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren (BGH, Az.: VII ZR 154/14).
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