Kinder und Jugendliche
Wer noch keine 14 Jahre alt ist, gilt hierzulande als schuldunfähiges Kind und wird strafrechtlich nicht belangt. Allerdings müssen Eltern damit rechnen, zivilrechtlich für Schäden zu haften, wenn sie ihre Pflicht zur Beaufsichtigung verletzt haben. Auch das Kind selbst kann unter Umständen zivilrechtlich in der Haftung sein und muss Schmerzensgeld oder Schadensersatz zahlen. Zudem kann das Familiengericht bestimmte Maßnahmen und Hilfen zur Erziehung anordnen; in schweren Fällen kann auch eine Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen.
Bei Jugendlichen hingegen, also jungen Menschen, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, wird im Einzelfall geprüft, ob sie strafrechtlich verantwortlich sind. Dies hängt davon ab, ob der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und sie trotzdem zu begehen (Paragraf 3 Jugendgerichtsgesetz [JGG]).
Bei ihnen wird das mildere Jugendstrafrecht angewandt. Das sieht selbst bei Mord und bei Totschlag eine Höchststrafe von zehn Jahren vor und lässt es bei kleineren Delikten mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln wie einer Verwarnung, Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest bewenden. Dabei steht im Vordergrund, dass der Jugendliche oder der Heranwachsende nicht als grundsätzlicher Rechtsbrecher angesehen wird, sondern auf erzieherischem Wege auf der rechten Bahn gehalten oder dorthin zurückgeführt wird.
Verhandelt werden Straftaten von Jugendlichen vor Jugendgerichten. Die befassten Richter und auch die hier bestellten Jugendstaatsanwälte haben erweiterte erzieherische Kompetenzen und besondere Erfahrungen in der Jugenderziehung.
Übrigens: Vor Gericht aussagen dürfen auch schon Kinder unter 14 Jahren, denn die Zeugnisfähigkeit ist unabhängig vom Alter. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Jugendliche unter 16 Jahren bei einer Aussage nicht vereidigt werden dürfen.
Heranwachsende
Hiermit ist die Altersgruppe von 18 bis 21 Jahren gemeint. Im Gegensatz zu Jugendlichen kann sie die volle Härte des Gesetzes treffen. Die Richter wägen dabei im Einzelfall ab, ob es sich von der Art und den Umständen der Straftat oder der Einsichtsfähigkeit, Persönlichkeit und Entwicklung des jungen Menschen her um eine typische Erwachsenenstraftat handelt oder das Ganze noch jugendliche Züge trägt.
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