Anerkennung als Sonderausgaben
Als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig sind alle Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Hierunter fallen sowohl Institutionen, die bei Katastrophen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe in der Dritten Welt Hilfe leisten, als auch die Freiwillige Feuerwehr, der Heimat - oder Vogelzuchtverein. Die Gemeinnützigkeit ist in der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt (§ 52 AO) und die meisten Organisationen weisen bereits in ihren Briefköpfen auf ihre anerkannte Gemeinnützigkeit hin. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte sich der Spender den Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorlegen lassen. Spenden können bei Privatpersonen insgesamt mit bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der jährlichen Einkünfte geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Zuwendungen können zeitlich unbegrenzt in den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, gehen steuerlich damit also nicht verloren. Damit der Finanzbeamte die Sonderausgaben anstandslos anerkennt, sollte eine Spendenquittung der Empfängerorganisation beigefügt werden. Nicht erforderlich ist ein solcher Nachweis bei Zuwendungen bis zu 200 Euro, in diesen Fällen reicht ein vereinfachter Spendennachweis, z.B. in Form eines Bareinzahlungsbelegs, so die ARAG Experten.
Auch Sachspenden absetzen
Das Motto "nur Bares ist Wahres" gilt im Bereich der Spenden nicht; vielmehr können auch Sachspenden von der Steuer abgesetzt werden. Schwierig kann sich lediglich deren Wertermittlung gestalten. Das Finanzamt legt bei Sachspenden den sogenannten gemeinen Wert zugrunde. Bei neuen Gegenständen, über deren Kaufbeleg der Spender verfügt, wird dieser Wert angesetzt. Ist ein solcher Beleg nicht vorhanden oder handelt es sich um gebrauchte Gegenstände, so sollte die Empfängerorganisation den gemeinen Wert anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der Qualität, des Alters und des Zustands zum Zeitpunkt der Zuwendung schätzen. Die Schätzungen werden dergestalt vorgenommen, dass beispielsweise bei einer Buchspende der Kaufpreis abzüglich der Absetzung für Abnutzung ermittelt wird. Wird ein Kfz gespendet, so kann der auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielende Wert angesetzt werden. Dem Spender ist von der Empfängerorganisation eine Zuwendungsbestätigung auszuhändigen, die sowohl den Gegenstand genau bezeichnen als auch dessen Wert angeben muss.
Fristen einhalten
Sollte der Spender aus Versehen vergessen haben, die Spenden in seiner Steuererklärung anzugeben, so kann er dies problemlos noch nachreichen bis sein Steuerbescheid ergangen oder die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Ist der Steuerbescheid bereits erlassen und die Einspruchsfrist verstrichen, so können die Spenden nur noch in Ausnahmefällen in dem Veranlagungszeitraum zugunsten des Spenders berücksichtigt und der Steuerbescheid geändert werden. Es reicht laut ARAG Experten dann nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Einreichung der Belege einfach vergessen hat oder gar nicht wusste, dass Spenden auch steuerlich berücksichtigt werden.