Geschwindigkeitsübertretung?
Nicht jede Geschwindigkeitsmessung ist gerichtlich verwertbar. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig hat im Jahr 2010 darauf hingewiesen, dass bei an Motorrädern montierten Videomess- und -aufzeichnungssystemen Probleme auftreten können. Eine verlässliche Messung ist danach nur auf gerader Strecke möglich. Wenn also eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren auf kurviger Strecke gemessen wurde, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel kann man sich dann gegen einen darauf basierenden Bußgeldbescheid wehren und ggf. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen. Dies gilt auch, falls die Geschwindigkeitsmessung durch die umstrittene Videoüberwachung aller die Messstelle (z.B. eine Brücke) durchfahrenden Fahrzeuge erfolgt sein sollte.
Rechts und links überholen
Keiner steht gerne im Stau - auch Motorradfahrer nicht. Die nutzen ihre Wendigkeit dann allerdings häufig aus und schlängeln sich durch die stehenden Pkw oder fahren rechts am Stau vorbei. Rechtlich ist klar: Das Rechtsüberholen - auch beim Durchschlängen - ist unzulässig und wird teilweise als Verstoß gegen die StVO gewertet und mit einem Bußgeld und bis zu 3 Punkten in Flensburg geahndet (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 151/90). Kommt es zum Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an. Generell zulässig bleibt dagegen das Linksüberholen! Dieser Versuch scheitert jedoch oft, da nicht genug Platz ist, um den notwendigen Sicherheitsabstand einzuhalten und gleichzeitig innerhalb der Fahrbahnmarkierung zu bleiben. Es ist deshalb dringend zu raten, sich - wie alle andere Stauleidtragenden auch - in Geduld zu üben und nicht zu überholen.
Schutzkleidung I
Wenn ein Motorradfahrer bei einem Unfall keine geeignete Schutzkleidung getragen hat, trägt er regelmäßig eine Mitschuld an den eigenen Verletzungen. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gilt als Allgemeingut, da alle maßgeblichen Verbände das Tragen von Schutzkleidung empfehlen. Dies gilt laut ARAG Experten ausdrücklich nicht nur für den Schutzhelm, den zu tragen gesetzlich geboten ist. Sondern auch für Schutzkleidung an den Beinen, die bei einem Unfall besonders gefährdet sind. Aus diesem Grund bekam z.B. der Motorradfahrer in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall nur ein gemindertes Schmerzensgeld zugesprochen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 137/05).
Schutzkleidung II
Wenn die Schutzkleidung selbst kaputt geht, ist in der Rechtsprechung umstritten, inwieweit die Versicherung bei der Schadensregulierung Abzüge neu für alt vornehmen darf. Im Streit mit der Versicherung sollte der Motorradfan allerdings auf die lange Lebensdauer der Motorradkleidung verweisen und sich allenfalls geringe Abzüge gefallen lassen.
Nutzungsausfall
Umstritten ist immer wieder, ob einem Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Reparaturdauer oder die Zeit der Wiederbeschaffung zusteht. Wird das Motorrad nur als Spaßfahrzeug neben einem Pkw genutzt, kann in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Ist das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und wird auch im Alltag eingesetzt, so wird die Versicherung im Schadensfall auch Nutzungsausfall zahlen müssen. In jedem Fall muss man der Versicherung die Art und den Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.