Ermöglicht ein Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite anderen Nutzern die Veröffentlichung von Postings, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist im konkreten Fall ein Konzern, der Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im Jahr 2013 richtete der Konzern bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck, argumentierte die Arbeitnehmervertretung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entscheiden dementsprechend, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung unterliegt. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung, erklären ARAG Experten (BAG, Az.: 1 ABR 7/15).
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