Bußgeldbescheid - was nun?
Während des lange angekündigten ersten Blitzmarathons im vergangenen Jahr fuhr in Dortmund ein Raser mit Tempo 96 statt 50 in eine Kontrollstelle. Dabei wurde festgestellt, dass er seine Kraftfahrzeug-Steuer nicht bezahlt hatte. Mit quietschenden Reifen fuhr er wutentbrannt davon - und landete mit Tempo 78 direkt in der nächsten Tempofalle. Neben einer saftigen Geldbuße werden wohl Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot die Konsequenz gewesen sein. Mit soviel unverbesserlicher und gefährlicher Rücksichtslosigkeit haben wohl auch die verständnisvollsten Zeitgenossen wenig Mitleid. Aber nicht jeder Bußgeldbescheid ergeht so eindeutig zu Recht. Manchmal liegt dem Bescheid auch eine Verwechslung zugrunde oder die Geschwindigkeitsmessung ist strittig. Dann kann man sich wehren.
Fristen unbedingt beachten!
Um nicht zu Unrecht bestraft zu werden oder eine unangemessen hohe Strafe entrichten zu müssen, gibt es für jeden Bußgeldbescheid eine sogenannte Einspruchsfrist. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides hat der Empfänger das Recht, schriftlich Einspruch einzulegen und die Situation aus seiner Sicht darzustellen oder Missverständnisse aufzuklären. Wird die Frist verpasst, so gelten das Bußgeld und auch etwaige Punkte oder ein Fahrverbot als festgesetzt und sind rechtskräftig. Dann hilft auch kein Verkehrsrechtsanwalt mehr - der Gang zum Gericht ist dann nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich, warnen ARAG Experten. Sollten man sich noch nicht sicher sein, ob man den Bußgeldbescheid akzeptieren will, kann man auch vorsorglich Einspruch einlegen. Ein einmal eingelegter Einspruch kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht jederzeit zurückgenommen werden.
Lohnt sich der Gang zum Gericht?
Nach Einlegung des Einspruchs prüfen die Behörden, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhalten. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, den Bußgeldbescheid aufrechterhalten zu wollen, so übersendet sie die Akten an das zuständige Amtsgericht, welches sodann über den Einspruch entscheidet. Eine Durchführung des Verfahrens vor Gericht sollte wohl überlegt sein, denn die Einspruchsführer tragen ein hohes Kostenrisiko. Der Rechtsanwalt ist laut ARAG Experten nur ein Kostenfaktor: Seine Gebühr ist klar geregelt. Bei einer Geldbuße in Höhe von beispielsweise 100 Euro könnte der Rechtsanwalt bei einer Abrechnung nach Mittelgebühren 636 Euro geltend machen. Hält das Gericht es aufgrund des Einspruchs aber für notwendig, einen Gutachter zu beauftragen - bei Geschwindigkeitsübertretungen nicht selten der Fall -, so kostet der Sachverständige auch Geld. Messtechnische Gutachten kosten erfahrungsgemäß sehr schnell 1.000 Euro. Nimmt der Verkehrssünder, nachdem der Gutachter die Geschwindigkeitsmessung als korrekt bestätigt hat, schließlich seinen Einspruch zurück, so hat er dennoch die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Diese summieren sich nicht selten auf einen Betrag, der das Bußgeld erheblich übersteigt.
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