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Nach der Geburt: In sieben Schritten durch den Behördendschungel

ARAG Experten geben frischgebackenen Eltern wichtige Tipps

(lifePR) (Düsseldorf, )
Kaum hat ein Baby das Licht der Welt erblickt, sehen seine Eltern oftmals kein Land mehr. Der Grund dafür: Die Formalitäten nach der Geburt. Durch die Corona-Krise waren die Ämter viele Wochen geschlossen. Nun sind die Türen vielerorts mit leicht veränderten Öffnungszeiten oder nach vorheriger Terminvergabe wieder auf. Damit der Gang durch die Ämter entspannt verläuft, haben die ARAG Experten frisch gebackenen Eltern eine Step-by-step-Anleitung zusammengestellt – von der Geburtsurkunde bis zum Kinderfreibetrag.

Die Geburtsurkunde

Kaum geboren, bekommt Ihr neues Familienmitglied auch schon die erste Urkunde – die Geburtsurkunde. Aber nicht automatisch; die Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. In den meisten Krankenhäusern können Sie die ausgefüllten Unterlagen direkt einreichen. Das Standesamt wird Ihnen Bescheid geben, sobald die Urkunde ausgestellt ist und abgeholt werden kann. Auf Wunsch wird sie Ihnen auch nach Hause geschickt.

Benötigte Unterlagen:
  • Geburtsbescheinigung des Krankenhauses oder Bescheinigung der Hebamme
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter und des Vaters
  • Bei Verheirateten: Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
  • Bei Ledigen: Abstammungs- bzw. Geburtsurkunden der Eltern und ggf. Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung
Das Einwohnermeldeamt

In der Regel gibt das Standesamt die Info über die Geburt Ihres Kindes automatisch an das Einwohnermeldeamt weiter. Wenn Sie sicher gehen wollen, sollten Sie dort anrufen und nachfragen. Beim Einwohnermeldeamt können Sie auch einen Kinderreisepass für Ihren Nachwuchs beantragen. Der ist inzwischen auch bei Reisen ins EU-Ausland Pflicht. Bei der Antragstellung muss Ihr Kind dabei sein.

Benötigte Unterlagen für den Kinderreisepass:
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (ggf. Einverständniserklärung des nicht anwesenden Elternteils)
  • Geburtsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung (falls vorhanden)
  • Foto Ihres Kindes (für einen Kinderreisepass)
Die Krankenversicherung


Um Ihr Kind von Geburt an bestmöglich abzusichern, sollten Sie schnell dafür sorgen, dass es krankenversichert ist. Wenn Sie selbst gesetzlich versichert sind, wird Ihr Nachwuchs über die Familienversicherung kostenlos mitversichert. Hier reicht erst einmal ein kurzer Anruf bei Ihrer Krankenkasse, um das entsprechende Formular anzufordern. Einfach den Antrag ausfüllen und zusammen mit einer Kopie der Geburtsurkunde zurückschicken. Innerhalb weniger Tage wird die Kasse Ihnen die erste Versichertenkarte Ihres Kindes zusenden. Es ist eine reine Formalität, ohne Mehrkosten für Sie.

Bei privaten Krankenversicherungen gibt es keine Familienversicherung. Hier müssen Sie für Ihr Kind einen eigenen Vertrag abschließen. Tun Sie das innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt, findet keine Gesundheitsprüfung durch die Versicherung statt. Voraussetzung dafür ist, dass der besserverdienende Elternteil selbst auch in der entsprechenden privaten Krankenversicherung versichert ist. Die genauen Bedingungen sollten Sie am besten schon vor der Geburt mit Ihrer Versicherung abklären.

Das Kindergeld

Kindergeld bekommen alle deutschen Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Auch in Deutschland wohnende Ausländer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch. Ebenso können Sie Kindergeld bekommen, wenn Sie als Deutscher im Ausland leben, aber hierzulande steuerpflichtig sind. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt seit dem 1. Januar 2018 sechs Monate nach der Geburt. Warten Sie deshalb nicht zu lange mit dem Antrag. Kindergeld gibt es maximal bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Das Antragsformular bekommen Sie über die Familienkasse. Oder Sie laden es sich hier direkt herunter und schicken es ausgefüllt, zusammen mit der Geburtsbescheinigung, an die Familienkasse.

Elterngeld und ElterngeldPlus

Nach der Geburt eines Kindes steht allen Eltern Elterngeld zu. Es muss bei der zuständigen Elterngeldstelle innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt Ihres Kindes beantragt werden. Es wird zwölf Monate gezahlt, wenn ein Elternteil für die Erziehung des Neugeborenen pausiert. Bleibt auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate zu Hause, erhöht sich der Zeitraum der Zahlung auf 14 Monate. Alleinerziehende erhalten direkt 14 Monate Elterngeld. Diejenigen, die nach der Geburt schnell wieder in Teilzeit in ihren Job einsteigen wollen, können auch das ElterngeldPlus in Anspruch nehmen. Dabei verdoppelt sich die Bezugsdauer des Elterngelds. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettolohn des pausierenden Elternteils, ist allerdings bei maximal 1.800 Euro monatlich gedeckelt. In die Berechnung fließen übrigens auch vom Arbeitgeber als laufender Arbeitslohn gezahlte Provisionen ein.

Benötigte Unterlagen:
  • Ausgefüllter Antrag der Elterngeldstelle
  • Geburtsurkunde
  • Bescheinigung über Mutterschaftsgeldzahlung (Krankenkasse)
  • Bescheinigung über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der Entbindung (Arbeitgeber)
  • Gehaltsnachweise
Covid-19-Sonderfall

Damit Eltern keinerlei Nachteile durch das Coronavirus haben, hat der Gesetzgeber kurzfristige Anpassungen vorgenommen. Danach können Elternteile, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, wie z. B. als Pfleger im Krankenhaus, als Arzt oder Mitarbeiter eines Supermarktes, die Elterngeldmonate aufschieben, bis die Corona-Pandemie eingedämmt ist. Reduziertes Einkommen von Corona-bedingter Kurzarbeit oder Freistellung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes und fließt nicht in die spätere Berechnung des Elterngeldes mit ein. Auch der Partnerschaftsbonus bleibt nach Auskunft der ARAG Experten unangetastet, sollte sich aufgrund der Corona-Krise aktuell der Arbeitsumfang ändern. Diese zusätzliche Leistung bekommen Eltern, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen.

Anerkennung der Vaterschaft

Sofern Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater bereits vor der Geburt des Kindes beim Jugendamt seine Vaterschaft anerkennen. Genauso ist das auch noch nach der Geburt möglich. Die Mutter muss der Anerkennung des Vaters zustimmen.

Darüber hinaus benötigt das Jugendamt folgende Unterlagen:
  • Ausweise bzw. Reisepässe
  • Geburtsurkunde des Kindes, sofern schon vorhanden
  • Geburtsurkunden bzw. Abstammungsurkunden der Elternteile
Der Kinderfreibetrag

Sie haben die Möglichkeit, beim Finanzamt einen steuerlichen Vorteil zu beantragen, den sogenannten Kinderfreibetrag. Der Kinderfreibetrag wurde 2020 auf 2.586 Euro je Elternteil erhöht. Beiden Elternteilen zusammen steht also ein Freibetrag von 5.172 Euro pro Kind zu. Dazu kommt noch der Erziehungsfreibetrag, der je Kind bei 2.640 Euro liegt. Insgesamt bleiben damit für jedes Kind 7.812 Euro vom Einkommen der Eltern steuerfrei. Einen Rechtsanspruch auf den Freibetrag haben Eltern vom Geburtsmonat des Kindes an. Geben Sie eine Steuererklärung ab, prüft das Finanzamt in diesem Rahmen, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie im Steuerjahr vorteilhafter war. Aus diesem Grund sollte auf jeden Fall immer auch die Zahlung von Kindergeld beantragt werden.

Benötigte Unterlagen:
  • Formular: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

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