Kein einheitliches Gesetz
Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das so genannte Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen sowie landes- und bundesrechtlichen Regelungen geprägte Rechtsmaterie.
Grenzabstände einhalten!
Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u.a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss in der Regel ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“. Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt. Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend herübergewachsen sind (Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt laut ARAG Experten insbesondere für die Fälle, in denen die strittigen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind.
Nachbar muss Beeinträchtigungen meist hinnehmen
Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings unter Umständen nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist (BGH, Az.: V ZR 102/03). Im Regelfall ist das herübergewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen. Und auch eine finanzielle Entschädigung für die alljährliche Beseitigung des Laubes werden Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn nur in seltenen Fällen erstreiten können. Grundsätzlich sieht § 906 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine solche Ausgleichszahlung – die sogenannte "Laubrente" – zwar vor, wenn eine wesentliche und ortsübliche Beeinträchtigung das Maß des Zumutbaren überschreitet. Doch hier liegen die Gerichte einen strengen Maßstab an: So hat zum Beispiel das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass es der klagenden Eigentümerin durchaus zumutbar sei, das Laub einer Linde vom Nachbargrundstück entsorgen und die Regenrinnen drei- bis viermal im Jahr reinigen zu müssen (Az.: 114 C 31118/12). Und auch das Landgericht Saarbrücken stellte klar, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre „Wohlfahrtswirkung“ zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt. Als Konsequenz muss er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen (LG Saarbrücken, Az.: 11 S 363/86).