Oft wird ein Kind in die Ehe gebracht, für das gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern besteht. Auch hier ändert die Heirat eines der Elternteile nichts an dem Sorgerecht. In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, der das Kind betreut. Weitergehende Fragen müssen gemeinschaftlich entschieden werden. Der Stiefelternteil ist durch die Ehe nicht berechtigt, in diesen Fragen Entscheidungen zu treffen. Wird nach erneuter Heirat ein neuer Name durch einen Elternteil angenommen, besteht die Möglichkeit, den Namen des Kindes ebenfalls zu ändern. Voraussetzung einer solchen Änderung ist jedoch, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil des Kindes zustimmt. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es gegenüber dem Standesamt ebenfalls eine Zustimmungserklärung abgeben. Verweigert im Fall gemeinsamer Sorge ein Elternteil die Zustimmung, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn diese Änderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
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