Trotz Haus- oder Wohnungseigentum erhielten Langzeitarbeitslose bisher Hartz IV-Leistungen, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 130 qm bei einem Haus oder 120 qm bei einer Wohnung betrug. Diese Größe galt als angemessen, so dass Haus oder Wohnung zum so genannten Schonvermögen zählten. Diese großzügige Auslegung hat jetzt wohl ein Ende. Denn ARAG Experten verweisen auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts Es legt fest, dass diese Grenze grundsätzlich nur für Haushalte mit genau vier Personen als angemessen gilt. Leben weniger Personen mit im Haus, sei die Grenze um 20 qm herabzusetzen. Die anrechnungsfreie Fläche für z.B. Alleinlebende Wohnungseigentümerpaare würde somit maximal 80 qm betragen. Diese Größe gibt auch den neuen Maßstab für die Singles vor, die in der eigenen Wohnung wohnen, denn es sei ja durchaus möglich, dass irgendwann ein Partner mit einzieht (BSG, Az.: B 7b AS 2/05 R).
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