Ob der Ostersonntag nun ein Sonn- oder ein Feiertag ist, dürfte den meisten Leuten ziemlich egal sein - Hauptsache frei! Interessant ist die Frage allerdings für Arbeitnehmer, die auch am Ostersonntag arbeiten müssen. In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifvereinbarungen gibt es nämlich erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen. Darum hatte sich das Bundesarbeitsgericht auch mit der Materie zu befassen und stellte fest: Der Ostersonntag ist in 15 Bundesländern kein Feiertag! Somit haben die Erfurter Richter eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Diese hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75 Prozent auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht. Die Kläger vertraten die Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage und bekamen mit dieser Ansicht sogar vorinstanzlich Recht. Verfrüht, wie sich nun herausstellte. Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt, erläutern ARAG Experten und ergänzen: Gleiches gilt auch für den Pfingstsonntag (BAG, Az. 5 AZR 317/09).
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