Singlebörsen oder Partnervermittlungen
Was ist eigentlich der Unterschied? Online-Partnervermittlungen unterbreiten aufgrund eines umfangreichen Persönlichkeitstest und mittels (laut eigener Aussage) wissenschaftlicher Methoden passende Partnervorschläge. Hierbei ist der Kunde auf die Vermittlungsleistung des Anbieters angewiesen. Wer laut Matching-Algorithmus nicht passt, wird nicht vorgeschlagen und kann somit auch nicht kontaktiert werden. Die Nutzer überlassen also dem Partnervermittler, bei der Partnersuche die Spreu vom Weizen zu trennen. Viele Singles schätzen vor allem den Vorteil einer Partneragentur, dass man am Anfang anonym bleibt. Erst wenn man sich für einen anderen Single wirklich interessiert, erteilen die meisten die Freigabe, dass sich der Andere die eigenen Bilder anschauen darf. Eine aktive Suche in der Datenbank ist nicht möglich.
Die bieten wiederum die Singlebörsen. Bei ihnen liegt der Fokus auf der eigenständigen Suche der Nutzer unter allen registrierten Mitgliedern nach Kriterien, die sie selbst wählen können. Einen Persönlichkeitstest und darauf aufbauende Partnervorschläge bieten Singlebörsen nur selten oder in bescheidenerem Umfang an. Darum sind sie in der Regel auch etwas preiswerter.
Was kostet das Versprechen des großen Glücks?
Die Preise für die Partnervermittlungen gehen weit auseinander. Bei den Marktführern liegen sie zwischen 25 und 40 Euro pro Monat. Einige Anbieter nehmen aber gerne auch wesentlich mehr Geld von ihren einsamen Kunden. Aber nicht nur der Preis ist entscheidend, auch Leistungsumfang und Vertragsbedingungen sind recht unterschiedlich. Das gleiche gilt auch für Singlebörsen. Besondere Aufmerksamkeit sollten Nutzer vor dem Vertragsabschluss den Vertragslaufzeiten widmen. Denn eines ist laut ARAG Experten sicher: Man hat sich vertraglich schneller an Zahlungen gebunden, als man ihnen nach Vertragsabschluss wieder entkommt.
Schnell rein – schwer wieder raus!
Die Sehnsucht nach der großen Liebe ist ein gutes Geschäft. Kein Wunder also, dass es die Singlebörsen und Partnervermittlungen flüchtenden Kunden schwer machen. Dabei sind viele Nutzer nach den ersten Erfahrungen mit den anderen Singles sehr ernüchtert oder sogar enttäuscht und wollen die Partnerbörse genauso schnell wieder verlassen, wie sie Mitglied geworden sind. Wer kurz nach der Anmeldung merkt, dass die Partnersuche im Netz nicht zur seligmachenden Zweisamkeit führt, sollte schnell aktiv werden. Juristisch betrachtet ist die Mitgliedschaft in einer Partnerbörse nämlich ein übers Internet geschlossener Dienstvertrag, erläutern ARAG Experten. Somit hat man auch ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das entschieden auch die Richter in einem konkreten Fall und befanden, dass das Widerrufsrecht nicht dadurch erlischt, dass sich der Kunde freischalten lässt oder erstmalig einloggt (LG Bamberg, Az.: 2 HKO 187/11).
Kündigung per E-Mail?
Schwieriger wird der Austritt nach Ablauf des 14-tägigen Widerrufsrechts. Dabei müssen Firmen, die ihre Kunden im Netz gewinnen, diesen auch die Möglichkeit einräumen, den Vertrag online zu kündigen. Dies geht aus einem Urteil hervor, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen eine Partnervermittlung erwirkt hat. In dem konkreten Fall erlaubte die Partnervermittlung zwar die schnelle Registrierung eines Profils über das Internet, verweigerte jedoch die Online-Kündigung. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war festgelegt, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen müsse – und zwar mit Usernamen, Kundennummer sowie einer Vorgangsnummer.
In diesen Vorgaben sahen die Verbraucherschützer eine unangemessene Erschwernis der Kündigung von online geschlossenen Verträgen. Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München in letzter Instanz: Werde Schriftform vereinbart, sei nämlich laut § 127 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gesetz auch eine Abgabe der Erklärung in elektronischer Form – sprich per E-Mail oder Telefax – erlaubt. Die verwendete AGB-Klausel schränke damit die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform ein. Dies ist laut ARAG Experten ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB. Zudem verstieß die Klausel auch gegen das Transparenzgebot, weil für die Kunden nicht ersichtlich war, welche Vorgangsnummer bei der Kündigung angegeben werden musste. (OLG München, Az.: 29 U 857/14).