Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Im konkreten Fall schuldet der Antragsteller dem Land Baden-Württemberg Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 250.090,43 Euro. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, zum Teil auch ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf. Nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein. Das zuständige Gericht lehnte jetzt den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden, was für sich genommen darauf schließen lässt, dass er einen Steuerfluchtwillen habe. Ferner hat er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er hat zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (VG Berlin, Az.: VG 23 L 410.14).
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