Anhänger vs. Kindersitz
Mittlerweile gelten Fahrradanhänger als die sicherste Variante, den Nachwuchs mit dem Fahrrad zu befördern. Für Fahrradanhänger spricht außerdem die geringere Verletzungsgefahr, weil der Rahmen des Anhängers einen stabilen Käfig um das Kind bildet. Und: Die Gurte im Anhänger verhindern ein Herausschleudern der Kinder im Falle einer Kollision wirkungsvoll. Auch bei einem seitlichen Zusammenstoß (Pkw mit 20 Stundenkilometern) ist ein Kind in einem Anhänger sicherer aufgehoben, weil der Fahrradanhänger in der Regel nicht überrollt, sondern nur weggeschoben wird. Durch den niedrigen Schwerpunkt erhöht sich die Kippsicherheit.
Sicher und bequem
Nicht nur in puncto Sicherheit ist ein Kinderanhänger den handelsüblichen Kindersitzen für Fahrräder überlegen. Auch die Bequemlichkeit fährt per Anhänger mit. Dies gilt besonders bei schlechtem Wetter: Bei entsprechender Ausstattung bieten sie einen guten Wind- und Wetterschutz für die Kleinen, die im offenen Fahrrad-Kindersitz schnell frieren und nass werden würden. Mehr Fahrspaß bieten die Höhlen auf Rädern allemal – erst recht in einem Zweisitzer zusammen mit Geschwistern oder Freunden. Die größere Bewegungsfreiheit im Hänger bietet auch eine prima Schlafmöglichkeit während längerer Touren. Ein viel diskutierter Nachteil des flachen Anhängers ist, dass er von Autofahrern leicht übersehen werden kann.
Übrigens: Es dürfen bis zu zwei Kinder unter sieben Jahren per Anhänger transportiert werden. Eine Ausnahme gibt es für behinderte Kinder. Für sie gilt die Altersbegrenzung nicht. Die Person auf dem Zugfahrrad muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Straßenverkehrsordnung
Die Beförderung von Personen auf Fahrrädern und in Fahrradanhängern ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach dürfen Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen auf dem Fahrrad nur mitgenommen werden, wenn für die Kinder geeignete Sitze vorhanden sind und durch entsprechende Vorrichtungen verhindert wird, dass die Füße der Kinder in die Speichen geraten. Für den Transport im Fahrradanhänger gilt: Der Anhänger muss für die Beförderung von Kindern eingerichtet sein. Schnelle Pedelecs und E-Bikes, für die man ein Versicherungskennzeichen braucht, dürfen keine Fahrradanhänger ziehen. Die ARAG Experten empfehlen Radlern wie Mitfahrern, einen Fahrradhelm zu tragen, auch wenn in Deutschland keine Helmpflicht besteht.
Safety first!
Der Rahmen des Anhängers soll so gestaltet sein, dass er möglichst leicht und stabil ist und einen geschützten Innenraum bildet. Einen so genannter Radeingriffschutz stellt sicher, dass die kleinen Mitfahrer nicht mit den Fingern in die Räder des Anhängers geraten können. Die Räder müssen eine Abweisvorrichtung aufweisen, sodass sie an Hindernissen abgleiten können. Es dürfen auch keine scharfkantigen Teile vorliegen. Ecken und Kanten müssen abgerundet oder auf andere Art und Weise entschärft sein. Eine hohe Kippsicherheit wird in der Regel durch einen möglichst niedrigen Schwerpunkt und eine breite Spur sowie große Räder (z. B. 20 Zoll Räder) erreicht. Abnehmbare Räder müssen beispielsweise durch Splinte oder Einrastmechanismen zu sichern sein.
Bei abendlichen Fahrten erinnern die ARAG Experten an die richtige Beleuchtung: Sie brauchen bei
einer Breite von mehr als 60 cm zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite. An der Rückseite sind zwei rote Reflektoren vorgeschrieben. Außerdem sind seitlich wirkende Reflektoren oder reflektierende Flächen Pflicht. Wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts verdeckt oder breiter als 60 Zentimeter ist, benötigen Radler auch eine rote Rückleuchte. An Hänger über einen Meter Breite muss an der vorderen linken Ecke eine Frontleuchte angebracht werden. Erlaubt sind an Hängern auch Blinker.
Kennzeichnung
Die Europäische Union hat selbstverständlich auch für Fahrradanhänger einen international gültigen Standard erarbeitet. Diese europaweit gültige Norm legt sicherheitstechnische Anforderungen und die entsprechenden Prüfverfahren für zweispurige Fahrradanhänger und deren Verbindungseinrichtungen fest. Zu erkennen ist dies an einer dauerhaften Kennzeichnung am Anhänger mit der Bezeichnung DIN EN 15918. Zudem sollten Käufer auf das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) oder das Oktagon vom TÜV SÜD achten.
Jeder Anhänger muss darüber hinaus noch mit einer Reihe von Angaben gekennzeichnet sein. Dazu gehören z. B. die Modellbezeichnung und/oder die Modellnummer des Anhängers sowie Name und Anschrift des Herstellers oder seines gesetzlichen Vertreters. Auch die maximale Gesamtmasse und Nutzlast sowie die kleinste und größte Stützlast müssen angegeben werden. Abschließend dürfen Mindestalter und maximale Größe der beförderten Personen nicht fehlen.
Erst gurten, dann starten!
Dieser Grundsatz, der für Autofahrer als selbstverständlich gilt, ist auch für Kinder im Fahrradanhänger Pflicht! Standardmäßig muss ein Kinderanhänger mindestens mit Y-Gurten ausgestattet sein. Die meisten Hersteller bieten noch einen Beckengurt an, der eventuell im Y-Gurt integriert ist. Insgesamt also einen 5-Punkt-Gurt, der sicheren Halt bietet.
Die Gurte sollten am Chassis befestigt sein, außerdem gepolstert und mindestens 25 Millimeter breit. Die Gurtverschlüsse sollten so gestaltet sein, dass sie von Kindern nicht leicht zu öffnen sind. Wichtig ist bei Anhängern mit zwei Sitzen, dass eine mittige Sitzposition mit den erforderlichen Gurten möglich ist, damit eine einseitige Beladung vermieden wird, wenn nur ein Kind mitfährt.
Baby an Bord
In vielen Kinderanhängern ist sogar der Transport von Babys und Kleinkindern möglich, allerdings nur mit den geeigneten Rückhaltesystemen. Viele Hersteller bieten weiteres Zubehör an, so dass die Kinder entsprechend ihren jeweiligen Entwicklungsstufen sicher transportiert werden können – von der Babyschale über den Babysitz bis hin zur Sitzstütze für Kinder, deren Rückenmuskulatur noch nicht voll entwickelt ist. Beispielsweise hilft eine gute Federung, auch kleinere Passagiere gut zu transportieren. Die ARAG Experten raten, die Reifen nicht zu prall aufzupumpen um Erschütterungen abzumildern.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/