Die Richter begründen die Pferdesteuer damit, dass Pferdehalter in der Regel überdurchschnittlich vermögend sind. Und diese besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit darf nun mit einer Steuer abgeschöpft werden. Damit nicht eine juristisch so genannte "erdrosselnde Wirkung" eintritt, Pferdehalter also finanziell übermäßig belastet werden, ist ein Steuersatz von 200 Euro pro Pferd und Jahr vorgesehen.
Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass dies nur ein Richtwert ist. Eine der drei hessischen Gemeinden, die diese Steuer bereits erhebt, verlangt 300 Euro von seinen Pferdehaltern (BVerwG Leipzig, Az.: 9 BN 2.15).