Ob der Bekannte von einem Freund, der eine eigene Schreinerei hat oder der Elektriker von nebenan, der sich am Wochenende gern etwas dazu verdient - Schwarzarbeiter verursachen häufig Freud wegen des geringeren Preises aber eben so oft auch Leid, weil irgendetwas schief gegangen ist. Und da ja die Vereinbarung mit den Handwerkern möglicherweise nichtig ist, kann man diese auch nur schlecht belangen und bleibt auf den Ausbesserungskosten sitzen. So war es zumindest bis vor kurzem. Jetzt aber müssen auch Schwarzarbeiter für begangenen Pfusch haften, wissen ARAG Experten. Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs besagen nämlich, dass sich der Auftragnehmer nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages berufen dürfe. Dies sei treuwidrig. Die Folgen mangelhafter Werkleistungen lassen sich durch die Regeln der Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht sinnvoll bewältigen - und das wiederum sei ungerecht. Selbstverständlich ist dies nicht als Gutheißung von Schwarzarbeit zu sehen: Hohe Bußgelder und der Verlust des Versicherungsschutz drohen auch weiterhin (BGH, Az.: VII ZR 42/07 und Az.: VII ZR 140/07).
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