E-Zigaretten – jetzt auch in Gaststätten
Immer öfter sieht man neuerdings Menschen beim Genuss ihrer E-Zigarette. Ganz besonders, seit ein Kölner Gastwirt den Konsum in seiner Gaststätte duldete. Die Stadt war der Auffassung, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW (NiSchG) falle und in Gaststätten verboten sei. Der Wirt klagte und bekam vor dem Verwaltungsgericht Recht! Eine E-Zigarette wird demnach nicht im Sinne des Gesetzes «geraucht». Das Nichtraucherschutzgesetz dient dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken sind demnach nicht vergleichbar (VG Köln, Az.: 7 K 4612/13).
Shisha – die orientalische Wasserpfeife
Die klassische Shisha ist eine orientalische Wasserpfeife, je nach Herkunft und Sprachgebrauch auch bekannt als Sheesha, Schischa, Hookah, Nargile oder Narghileh. In der Shisha wird meist Tabak mit Fruchtaromen oder ähnlichen Geschmacksrichtungen geraucht. Der Rauch wird zunächst durch ein Bowl genanntes, mit Wasser gefülltes Gefäß gezogen. Im Gegensatz zu anderen Arten des Rauchens entsteht durch Rauchsäule, Wasser und Schlauch eine Art Filterung. Der Rauch wird gekühlt und Schwebstoffe sowie wasserlösliche Bestandteile teilweise herausgefiltert. Diese Wirkung wird jedoch oft überschätzt. ARAG Experten weisen deshalb deutlich daraufhin, dass es neben Nikotin noch eine unbekannte Anzahl anderer Giftstoffe im Rauch geben kann. Es ist inzwischen unbestritten, dass der Konsum von Wasserpfeifen genau wie das herkömmliche Rauchen von Zigaretten, Zigarren oder Pfeifentabak gesundheitliche Risiken mit sich bringt. Daher hat auch die Shisha mittlerweile eine elektrische Variante.
E-Shisha – süßer Dampf für Kinder und Jugendliche?
Die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 JuSchG) wurde ab dem 1. September 2007 von 16 auf 18 Jahre angehoben. Dies bedeutet konkret, dass jeglicher Tabak nur an Personen mit einem Alter ab 18 Jahren verkauft werden darf. Unter dieses Verbot fallen jedoch nicht Raucherbedarf und Zubehör. Daher können Wasserpfeifen und Zubehör auch von Kindern und Jugendlichen erworben werden. Darüber hinaus werden besonders E-Shishas immer beliebter bei Kindern und Jugendlichen: Sie sind nicht vergleichbar mit traditionellen Wasserpfeifen, die mit aromatisiertem Tabak bestückt werden. E-Shishas ähneln den E-Zigaretten, sie werden ebenfalls mit Flüssigkeiten (Liquids) befüllt, die ein Draht erhitzt. Doch im Gegensatz zu den E-Zigaretten enthalten die Shisha-Liquids kein Nikotin. Der Rauch schmeckt vielmehr nach Erdbeer, Schokolade, Kokos und anderen exotischen Aromen, wie Kinder sie mögen. Dabei sind die Einwegprodukte (auch "Sisha to go") mit 8 bis 9 Euro nur unwesentlich teurer als eine Zigarettenpackung und ermöglichen 600 bis 900 Züge. Experten befürchten ein Sinken der Hemmschwelle zum Zigarettenkonsum und fordern daher ein Verbot. Das E-Rauchen fällt auch unter das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) und ist zumindest auf dem Schulgelände verboten. Derzeit sind dem Ordnungsamt allerdings die Hände gebunden. Denn die E-Shishas enthalten keinen Tabak und sind frei verkäuflich; es greift nicht einmal mehr der Jugendschutz. Diese gesetzliche Lücke ärgert viele Schulleiter, nachdem bereits Grundschüler an den Haltestellen vor der Schule mit den Shishas in der Hand entdeckt wurden.
Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige