Rauchmelderpflicht
Alles schläft, einer wacht... Rauchmelder geben frühzeitig Alarm und schenken Ihnen mit ihrem lauten Signalton von 85 Dezibel wertvolle Sekunden, in denen Sie sich und Ihre Familie retten können! Das ist wichtig, denn Brände im privaten Wohnungsbereich brechen häufig nachts zwischen 22 und 6 Uhr aus. Wer im Schlaf überrascht wird, hat schlechte Chancen. Der gefährliche Rauch macht Sie bereits nach zwei bis drei Minuten besinnungslos. Die tödliche Gefahr geht vom Kohlenmonoxid aus, das bei fast jedem Wohnungsbrand entsteht. Gefahren kennen, erkennen und sich richtig verhalten - das ist das A und O der Brandverhütung. Die wichtigste Vorsichtsmaßnahme ist das Anbringen von Rauchmeldern. In vielen Bundesländern ist das sogar Pflicht.
Was passiert, wenn Sie die Rauchmelderpflicht missachten?
Wird denn überhaupt kontrolliert, ob Sie Rauchmelder installiert haben? Die Frage sollte eher lauten, was spricht überhaupt dafür, die lebensrettenden Warner wegzulassen. Kritisch wird es natürlich, wenn etwas passiert. Im Fall eines Brandes kann Ihr Verstoß gegen die Bauordnung unter Umständen ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, wenn jemand verletzt wurde. Auch könnten Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen ihre Leistungen kürzen, da Sie sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten haben.
Wer muss den Rauchmelder kaufen?
Rauchmelder in Privatwohnungen sind derzeit in den meisten Bundesländern vorgeschrieben – bis auf Berlin und Brandenburg. In Sachsen sind sie ab 1. Januar 2016 in Neu- und Umbauten Pflicht. Als Wohnungseigentümer sind Sie für die Montage und die Instandhaltung in Ihrer eigenen Wohnung zuständig. Sind Sie Vermieter, sieht das kaum anders aus. Allerdings können Sie die Kosten für die Wartung wie bei denen für Wasser- und Wärmezähler auf Ihre Mieter umlegen und bei den Nebenkosten abrechnen, sofern Sie das vertraglich vereinbart haben. In der Vergangenheit kam es gelegentlich zum Streit darüber, ob eine Eigentümerversammlung die Anbringung und Wartung von Rauchmeldern beschließen kann. Sie kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil bestätigt. Voraussetzung: Das Landesrecht sieht eine Rauchmelderpflicht für die Eigentümer vor (Az.: V ZR 238/11). Mietern raten ARAG Experten, das Gespräch mit ihrem Vermieter zu suchen, wenn noch keine Rauchmelder in der Mietwohnung eingebaut sind. Bevor Sie selbst aktiv werden und eigenständig Rauchmelder kaufen und anbringen, lohnt es sich zu klären, ob der Vermieter Wert darauf legt, im gesamten Gebäude einheitliche Modelle anbringen zu lassen und diese zentral zu verwalten. Das darf er laut BGH, auch wenn Sie schon Geräte gekauft haben (Az.: VIII ZR 216/14 290/14).
Worauf Sie beim Kauf eines Rauchmelders achten sollten
Wie bei fast allen elektronischen Geräten gibt es auch bei Rauchmeldern ein paar Unterschiede. Da Rauchmelder mitunter überlebenswichtig sein können, lohnt es sich, auf die Qualität zu achten. Zum Beispiel sollten das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit und das VdS-Prüfsiegel der VdS Schadensverhütungs-GmbH nicht fehlen. Ein „Q“ in Verbindung mit dem VdS Zeichen kennzeichnet qualitativ hochwertige Rauchmelder, die für den Langzeiteinsatz besonders geeignet sind. Sie haben beispielsweise Batterien mit mindestens zehn Jahren Lebensdauer.
Wo Sie einen Rauchmelder installieren
Brandschutzbeauftragte und Feuerwehren empfehlen einen Rauchmelder pro Etage als Mindestabsicherung – besser natürlich in jedem Raum außer Küche und Bad. Am wichtigsten sind die Schlafbereiche, also Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure. Montieren Sie Rauchwarnmelder jeweils an der Decke in der Raummitte. Funk-Rauchmelder der neuesten Generation lassen sich übrigens drahtlos vernetzen und leiten den Alarm weiter. Das Gute daran: Die Melder lösen alle gleichzeitig Alarm aus und Sie werden bei einem Brand auch in weiter entfernt liegenden Räumen gewarnt.
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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07807/
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/07722/
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2847/