Vorsicht beim Telefonieren mit Diensthandy im Urlaub
Wer mit seinem Diensthandy im Urlaub ausgiebig privat telefoniert, muss selbst bei langjähriger Anstellung mit fristloser Kündigung rechnen. Laut ARAG Experten ist vor der Kündigung auch keine entsprechende Abmahnung erforderlich (LAG Frankfurt, Az.: 17 Sa 153/11).
Frauen dürfen bevorzugt werden
Arbeitgeber dürfen ihre weiblichen Beschäftigten bei der Vergabe eines Firmenparkplatzes bevorzugen. Dies stellt laut ARAG gegenüber einem Mann keine unzulässige Diskriminierung dar (LAG Rheinland-Pfalz, AZ: 10 Sa 314/11).
Mehrarbeit ist zu bezahlen
Bei einer fehlenden wirksamen Vergütungsregelung sind Arbeitgeber verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Erwartung ist laut ARAG regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht (BAG, Az.: 5 AZR 765/10).
Gleicher Urlaub für alle
Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und verstößt damit gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Dies hat laut ARAG das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Az.: 9 AZR 529/10).
2 Monatsfrist bei Ansprüchen aus AGG
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die gesetzlich vorgesehene Zweimonatsfrist einhalten. Bei Ablehnung einer Bewerbung beginnt die Frist laut ARAG in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (BAG, Az.: 8 AZR 160/11).
Fristlose Kündigung für Stalker
Wer Arbeitskollegen belästigt und bedrängt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. In dem verhandelten Fall hatte ein Verwaltungsangestellter eine Leiharbeiterin mit einer Flut an E-Mails, Anrufen und dienstlich nicht begründeten Besuchen im Büro in unerträglicher Art und Weise belästig, so ARAG Experten (BAG, Az.: 2 AZR 258/11).
Keine Vergütung von Überstunden
Eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin kann keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zu viel unterrichtete Stunden beanspruchen. Für eine solche Zahlung gibt es laut ARAG keine gesetzliche Grundlage (VG Koblenz, Az.: 6 K 1067/11.KO).
Keine Kündigung ohne Lösungsversuch
Bevor ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf Druck dessen Kollegen kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, um die Konfliktsituation zu beseitigen. Ein Arbeitsverhältnis kann laut ARAG aber gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei einer Behörde anzeigt, ohne vorher mit ihm eine Klärung versucht zu haben (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 331/11).
Keine Auskunft über Ablehnung
Wird ein Bewerber abgelehnt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft, warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. Allerdings kann laut ARAG die Verweigerung jeglicher Informationen ein Indiz für eine Diskriminierung sein (EuGH, Az.:C-415/10).
Arbeitgeber muss für Leistungskürzungen einstehen
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber laut ARAG aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen (BAG, Az.: 3 AZR 408/10).
Kündigung bei fehlendem Attest
In einem Arbeitsvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Laut ARAG Experten kann die Nichtvorlage des Attestes zu eine fristlosen Kündigung führen (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 593/11).
Kündigung trotz Arbeitsunfall
Die Kündigung eines während der Probezeit bei einem Arbeitsunfall verletzten Arbeitnehmers ist per se weder sittenwidrig noch treuwidrig. Dies hat laut ARAG ein Landesarbeitsgericht in einem Berufungsverfahren mitgeteilt, woraufhin das Rechtsmittel zurück genommen wurde (LAG Düsseldorf, Az.:14 Sa 1186/12).
Beleidigung über Facebook: Kündigung
Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen können eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt laut ARAG auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook (AG Duisburg, Az.: 5 Ca 949/12).
Download des Textes:
http://www.arag.de/...
Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG