Kündigungen
Beim Kündigungsschreiben des Arbeitgebers oder Vermieters handelt es sich um eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Wenn sie per Post verschickt wird, ist das also eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden. Grundsätzlich setzt das Wirksamwerden einer solchen Erklärung voraus, dass diese dem Adressaten auch zugegangen ist. Dies erfolgt im Normalfall mit dem Einwurf in den Briefkasten. Also Vorsicht: Die Kündigung ist bereits dann wirksam, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, das heißt, wenn sich das Schreiben im Briefkasten befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich durchliest. Besonders wichtig ist, wann der Brief als zugegangen gilt. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besagen, dass das Schreiben noch am selben Tag als zugegangen gilt, wenn es unter der Woche bis 18 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. Das bedeutet, dass der Adressat mit der Post bis 18 Uhr rechnen muss. Das kann besonders problematisch werden, wenn z.B. der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Kündigungszugangs entweder einen längeren Urlaub macht oder längere Zeit krank ist. Denn der Arbeitnehmer hat u.U. nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Falls nach der Rückkehr des Arbeitnehmers diese Frist bereits abgelaufen ist, sollte er unverzüglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen und Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitnehmer muss dabei glaubhaft machen, dass er durch besondere Umstände daran gehindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Als Nachweis kann er z.B. Belege, Atteste oder Buchungsbestätigungen von einer Reise vorlegen oder eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Die nachträgliche Zulassung der Klage muss innerhalb von zwei Wochen z.B. nach der Krankheit oder dem Urlaub beantragt und begründet werden.
Behördenbescheide
Ähnlich verhält es sich im Verwaltungsverfahren, wenn z.B. eine Behörde einen Bescheid verschickt. Da die Verwaltung keine Willenserklärungen abgeben kann, entscheidet sie durch Verwaltungsakte bzw. Bescheide. Diese werden dem Bürger bekannt gegeben. Im Verwaltungsverfahren gibt es die gesetzliche Vermutung, dass ein Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Die gesetzliche Vermutung kann aber vom Bürger widerlegt werden, indem er Beweise vorlegt, dass das Schreiben bei ihm später eingegangen ist. Auch hier kann der Empfänger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen, falls er unverschuldet eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, z.B. eines Widerspruchs, hat verstreichen lassen.
Widerrufsbelehrungen
Etwas anderes gilt bei Widerrufsbelehrungen, die z.B. ein Unternehmer einem Verbraucher bei einem Haustür- oder Fernabsatzgeschäft schicken muss. Die Widerrufsfrist beträgt meist zwei Wochen ab Zugang der Widerrufsbelehrung. Wenn der Verbraucher diese Frist versäumt, weil er seinen Briefkasten nicht geleert hat, gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zwar handelt es sich beim Widerruf – wie bei der Kündigung – um eine einseitige Willenserklärung. Der Widerruf eines Verbrauchers ist aber im Gegensatz zu einer Klage gegen eine Kündigung keine prozessuale Handlung, sondern eine außergerichtliche Möglichkeit, von einem Vertrag Abstand zu nehmen, erläutern ARAG Experten.
Praxistipp
Bei längerer Abwesenheit sollte unbedingt sicher gestellt sein, dass der Briefkasten regelmäßig geleert und die Post zur Kenntnis genommen wird. Wer bereits eine Frist versäumt hat, sollte schnellstmöglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und diese begründen. Die versäumte Rechtshandlung kann dann nachgeholt werden, z.B. durch Einlegung eines Widerspruchs gegen eine verwaltungsrechtliche Entscheidung.