Ein Reiseunternehmen ist unter Umständen nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen. Im konkreten Fall buchte der spätere Kläger am 22.06.2012 eine Orient-Kreuzfahrt bei einem Reiseunternehmen. Dieses bestätigte die Buchung - u.a. einen Flug von München nach Dubai- am 16.12.2012. Die Buchungsbestätigung enthielt unter anderem folgenden Wortlaut: «Abflugtag gegebenenfalls am Vortag». Der Reisebeschreibung war außerdem zu entnehmen, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolgt und der Kunde die Flugzeiten und Kabinennummer mit den Reiseunterlagen erfährt. Am 28.11.2012 versandte das Reiseunternehmen an den Kläger die Reiseunterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15.12.2012 und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das Abflugdatum erst am 16.12.2012, als der Flieger bereits abgeflogen war. Er verlangt nun von dem Reiseunternehmen die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises, da in der Reisebestätigung ganz ausdrücklich unter «Ihre Flüge» als Datum der "16.12.2012" angegeben gewesen sei. Das Reiseunternehmen hätte jedenfalls mit einem separaten Schreiben auf die geänderten Flugzeiten aufmerksam machen müssen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Eine Pflicht des Reiseunternehmens, den Kläger neben der Übersendung der Reiseunterlagen mit einem separaten Schreiben auf die Flugzeiten hinzuweisen, bestehe nicht, so die ARAG Experten. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die Reiseunterlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, durchzulesen (AG München, Az.: 281 C 3666/13).
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