Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es Hartz-IV-Empfängern zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein 63-Jähriger nicht bereit war, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Jobcenter die Altersrente bei der Rentenversicherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente daran, dass der Betroffene erforderliche Unterlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab dem Jobcenter Recht, erklären ARAG Experten (LSG Rheinland-Pfalz, Az.: L 3 AS 370/15 B ER).
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