Das Plus ab Juli
Der sogenannte Rentenwert – also der Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung – steigt zum 1. Juli 2020 in den alten Bundesländern von bislang 33,05 Euro auf 34,19 Euro und in den neuen Bundesländern von 31,89 Euro auf 33,23 Euro. Damit steigt die Rente im Westen um 3,45 Prozent und im Osten um 4,20 Prozent. Wer als Ruheständler bislang 1.000 Euro monatliche Rente bekam, erhält nun im Westen 34,50 Euro mehr im Monat, Rentner im Osten bekommen 42,00 Euro mehr.
Überweisung teilweise schon ab Juni
Wann die höhere Rente auf dem Konto landet, hängt davon ab, wann die Rente begonnen hat. Wer vor April 2004 in Rente gegangen ist, bekommt das Rentenplus schon Ende Juni ausgezahlt. Rentner, deren Rentenbeginn im April 2004 oder später lag, erhalten erst Ende Juli mehr Geld.
Renteneintritt zählt
Je früher der Renteneintritt, desto geringer die Steuer. Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Wer in 2020 seinen Ruhestand beginnt, muss bereits 80 Prozent versteuern und bekommt nur noch 20 Prozent der Bruttorente als steuerfreien Teil ausgezahlt. Ab 2040 müssen alle Neu-Rentner ihr gesamtes Einkommen voll versteuern; abzüglich der dann geltenden Freibeträge.
Kranken- und Pflegeversicherung wird teurer
Mit einer steigenden Rente steigen auch die prozentualen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Grundsätzlich gilt, dass Ruheständler genauso wie im bisherigen Berufsleben versichert sind. Wer also gesetzlich versichert war, bleibt es in der Regel auch als Rentner. Wer Privatpatient war, ist es auch im Alter.
Krankenversicherung der Rentner – Jackpot im Alter
Gesetzlich versicherte Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse waren, werden automatisch pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ob sie vorher pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert waren, ist dabei unerheblich. Als Erwerbsleben zählt die Zeit zwischen erster Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. Bei Ruheständlern, die nie berufstätig waren, zählt die Zeit ab der ersten Hochzeit oder dem 18. Lebensjahr. In der KVdR versicherte Senioren tragen die geringste Beitragslast im Alter. Denn sie teilen sich sowohl den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent als auch den Zusatzbeitrag hälftig mit dem Rentenversicherungsträger. Der Zusatzbeitrag, der ebenfalls als Prozentsatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen berechnet wird, variiert je nach Krankenkasse zwischen zurzeit 0,3 und 1,5 Prozent. Mieteinnahmen oder beispielsweise private Rentenversicherungen sind in der KVdR beitragsfrei.
Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen tiefer in die Tasche greifen
Wer die genannten Vorversicherungsbedingungen für die KVdR nicht erfüllt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern, wenn er auch als Erwerbstätiger bereits in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied war. Die Rentenkasse trägt auf Antrag zwar auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern die Hälfte, also 7,3 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes. Aber im Gegensatz zu pflichtversicherten Senioren muss der Zusatzbeitrag allein gestemmt werden. Außerdem berechnet sich der Beitrag aus allen Einnahmen des Versicherten, also auch aus Mieten, Zinseinkünften und privaten Renten. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass auf Einnahmen, die oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 56.250 Euro im Jahr liegen, keine Beiträge gezahlt werden müssen.
Für alle gesetzlich versicherten Rentner gilt darüber hinaus, dass die Pflegeversicherung von aktuell 3,05 Prozent der Bruttorente bzw. 3,3 Prozent für kinderlose Rentner in voller Höhe gezahlt werden muss.
Privatversicherung – teurer Luxus im Alter
Während sich Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an das Einkommen anpassen, hängt die Höhe des Beitrages zur privaten Krankenversicherung allein vom Tarif ab, für den man sich entscheidet. Die einzige finanzielle Unterstützung, die privat versicherte Rentner beantragen können, ist ein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers, sofern sie eine gesetzliche Rente beziehen. Der Zuschuss liegt aktuell bei 7,85 Prozent der gesetzlichen Bruttorente, beträgt aber höchstens die Hälfte des Krankenversicherungs-Beitrages. Nach Auskunft von ARAG Experten ist der Zuschuss steuerfrei, muss allerdings bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Anders als gesetzlich krankenversicherte Rentner, deren Beitrag zur Pflegeversicherung automatisch vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt wird, müssen privat krankenversicherte Ruheständler einen gesonderten Versicherungsvertrag für die Pflegeversicherung abschließen und – wie die Beiträge zur Krankenkasse – eigenständig überweisen.
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