Wer einen Neuwagen erworben hat, kann von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn am Unterboden des Wagens trotz mehrerer Reparaturversuche immer wieder ein deutlich wahrnehmbares Geräusch auftritt, dass den Mitfahrenden das Gefühl vermittelt, mit dem Kfz stimme etwas nicht. Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger bei einer Filiale des Autoherstellers einen Neuwagen für rund 33.000 Euro, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG gab dem Kläger dem Grunde nach Recht. Schon das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtigte den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Sachverständige hatte anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar ist und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, ist mangelhaft, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Frankfurt am Main (Az.: 3 U 18/12).
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