Beim Wechsel des Festnetz-Telefonanbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Eine entsprechende Regelung wurde vor einiger Zeit in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen. Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen dem drohenden Verlust ihrer gewohnten Rufnummer von einem Anbieterwechsel absehen. Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der stimmt die Portierung dann mit dem alten Anbieter ab. Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes aus diesem Jahr, erhält der Endnutzer einen Anspruch darauf, auch vom Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste jederzeit die Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlangen zu können. Seit 2002 können auch Mobilfunkkunden ihre Handy-Nummer beim Anbieterwechsel behalten. Nach dem Gesetz ist der abgebende Anbieter - wie bereits beim Vertragsabschluss - verpflichtet, über alle anfallenden Kosten zu informieren, was insbesondere etwaige ausstehende monatliche Entgelte bis zum Ende eines Laufzeitvertrages umfasst. Damit soll laut ARAG Experten sichergestellt werden, dass der Endnutzer alle Risiken abwägen kann, bevor er eine Wahl trifft.
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