Ein Mobilfunkanbieter kann sich laut ARAG schadenersatzpflichtig machen, wenn er einen Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer automatischen Aufladung nicht deutlich darauf hinweist, dass damit das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist. Im konkreten Fall hatte der Kunde bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option "Webshop-Wiederaufladung 10" gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10 Euro gutgeschrieben wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte. Ob tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien war nach Ansicht der Richter unerheblich. Denn in diesem Falle muss sich die Telefongesellschaft einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe. Darüber hinaus ist der Kunde nicht darüber informiert worden, dass er keineswegs stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde. Er hatte daher laut ARAG Experten keineswegs eine volle Kostenkontrolle (KG Berlin, Az.: 22 U 207/11).
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