Der Frust, vom Herrchen für einige Tage in eine Hundepension abgeschoben zu werden, war offenbar groß. Denn die Border-Collie-Mischlingshündin biss die Betreiberin der Pension einfach in Ober- und Unterlippe. Diese verlangte daraufhin Schadensersatz vom Hundehalter. Amts- und Landgerichtssrichter lehnten die Klage zunächst ab. Ihre Begründung: Wer eine Hundepension hat, kennt die Gefahr, gebissen zu werden und übernimmt freiwillig dieses Risiko. Zudem habe der Halter des Hundes keine Möglichkeit gehabt, Einfluss zu nehmen. Das sah die Betreiberin jedoch anders und klagte vor dem Bundesgerichtshof. Mit Erfolg. Die obersten Richter waren entgegen ihren Kollegen der Ansicht, dass die Tierhalterhaftung grundsätzlich auch dann bestehe, wenn ein Tieraufseher, wie in diesem Fall die Pensionsbetreiberin, im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. Unerheblich für die Haftung war die Tatsache, dass der Hundehalter keine Einflussnahme auf das Tier hatte. Die Haftung bleibt nach Auskunft von ARAG Experten auch bei längerer Überlassung des Tieres an einen Dritten bestehen, wenn der Hundehalter weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert oder Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes übernimmt. Darüber hinaus weisen die ARAG Experten darauf hin, dass auch die Professionalität der Pensionsbetreiberin nicht in Frage gestellt werden kann, denn auch ein Fachmann kann nicht jede typische Tiergefahr sofort erkennen, zumal er in der Regel die Eigenarten des Tieres nicht kennen kann (BGH, AZ.: VI ZR 372 /13).
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