Erleidet ein Auto einen Hagelschaden und wird dieser auf Gutachtenbasis fiktiv abgerechnet und ersetzt, muss bei einem weiteren Hagelschaden genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Einen solchen Hagelschaden erlitt z. B. das Auto eines Mannes im Juni 2008. Der Schaden wurde begutachtet auf der Basis des Sachverständigengutachtens von der Versicherung durch Zahlung eines Betrags von 2.409 Euro abgerechnet. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu, woraufhin der Autobesitzer zu einem Gutachter fuhr, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - einen Schaden in Höhe von 2.625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 Euro, welches die Differenz des Schadens abzüglich der Selbstbeteiligung darstellt. Der Mann verlangte mehr und zog vor Gericht. Jedoch erhielt er auch vor Gericht nicht mehr Geld. Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen sei, kann die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger muss vielmehr jetzt konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien, erläutern ARAG Experten. Da dies der Geschädigte im konkreten Fall nicht vortragen konnte, wies das Gericht die Klage ab (AG München, Az.: 271 C 10327/10).
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