Getrennt lebende Eltern, die sich das Sorgerecht teilen, können dem Ex-Partner in der Regel nicht verbieten, dass das gemeinsame Kind dort übernachtet. Denn nach Auskunft von ARAG Experten schließt das Umgangsrecht Übernachtungen mit ein, zumal dadurch die Bindung zwischen Eltern und Kindern gestärkt werde. In einem konkreten Fall hatte eine Mutter sich geweigert, den gemeinsamen dreieinhalbjährigen Sohn bei seinem Vater schlafen zu lassen. Ihr Argument: Da der Junge noch nie auswärts übernachtet habe, sei dies in dem Alter noch nicht zumutbar. Zudem äußerte sie die Befürchtung, dass ihr Ex-Mann übermäßig Alkohol trinke und Drogen konsumiere. Ein hinzugerufener unabhängiger Facharzt konnte dies nicht belegen. Auch die übrigen Bedenken der Mutter ließen die Richter nicht gelten: ihrer Ansicht nach dürfe ein Kindergartenkind durchaus ausprobieren, bei seinem Vater zu übernachten. Zumal der Sohn auch im Kindergarten regelmäßig für einige Stunden von der Mutter getrennt sei (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 6 UF 20/13).
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