Wer in einem Ehegattentestament als Schlusserbe eingesetzt ist, wird ohne entsprechende Bestimmung nicht automatisch auch Ersatzerbe, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau ein Ehegattentestament errichtet. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim Tod des Letztversterbenden sollten die Tochter des Erblassers aus erster Ehe und der Neffe der zweiten Ehefrau zu gleichen Teilen Schlusserben werden. Nach dem Tod des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aber aus. Die Tochter des Erblassers sah sich daraufhin als Alleinerbin und beantragte einen Erbschein. Der Neffe der zweiten Ehefrau meinte indes, er sei hälftiger Miterbe geworden und widersprach dem Antrag. Das OLG gab nun der Tochter Recht: Das Testament könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass beide Beteiligten zu Ersatzerben berufen seien. Bei einem Ehegattentestament mit dem hier vorliegenden Inhalt gingen die Eheleute regelmäßig davon aus, dass der Überlebende das Erbe nach dem Tod des Erstversterbenden auch annehme. Schlage er aber aus, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser den Willen gehabt habe, die Schlusserben auch als Ersatzerben für sein Vermögen einzusetzen, so die Richter. Die Tochter des Erblassers sei daher als dessen alleiniger Abkömmling im Wege des gesetzlichen Erbrechts Alleinerbin geworden (Az.: 15 W 136/13).
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