Dienstfahrrad statt Dienstwagen
Haben Sie schon einmal über ein Dienstfahrrad nachgedacht? Für Arbeitnehmer, die nicht gerade als Handlungsreisende unterwegs sind, ist das Rad eine sinnvolle Alternative zum Diesel oder Benzin fressenden Dienstwagen. Stellt Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Dienstfahrrad zur Verfügung, dürfen Sie dieses selbstverständlich auch privat nutzen. Pkw, die dem gleichen Zweck dienen, müssen bei privater Nutzung mit 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Das Dienstfahrrad dagegen ist seit Anfang 2019 steuerfrei, wenn es vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt wird. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale wie beim Pkw. Die neue Steuerbefreiung von Diensträdern gilt nach Angaben der ARAG Experten nicht nur für normale Fahrräder, sondern auch für E-Bikes, die nicht schneller als 25 km/h fahren. E-Scooter hingegen sind noch nicht steuerbefreit.
Dienst-E-Auto
Neben Dienstfahrrädern und E-Bikes fördert der Gesetzgeber seit diesem Jahr auch die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen. Bei Fahrzeugen, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft oder geleast werden, muss die private Nutzung nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises statt der bisher geltenden 1,0 Prozent versteuert werden. Für Hybridfahrzeuge gilt dies allerdings nur, wenn sie bestimmte, im Elektromobilitätsgesetz definierte Vorgaben einhalten.
Mit dem Jobticket zur Arbeit
Übernimmt der Chef ganz oder teilweise die Kosten für ein Jobticket, muss diese Leistung seit Anfang des Jahres nicht mehr versteuert werden. Damit sollen Pendler animiert werden, für den Weg zur Arbeit vom Auto auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen. Anders als beim Dienstfahrrad wird beim Ticket für Bus und Bahn die steuerfreie Leistung des Arbeitgebers allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, damit keine "Überbegünstigung" gegenüber Arbeitnehmern entsteht, die die Kosten für ein Ticket aus eigener Tasche zahlen müssen, ergänzen ARAG Experten.
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