Wer wird denn gleich in die Luft gehen, wenn etwas im Urlaub einmal nicht so recht klappt? Besteht aber ein echter Grund zur Beanstandung, kann der genervte Urlauber Abhilfe verlangen. Manchmal ist der Reiseveranstalter allerdings unkooperativ oder die Reiseleitung vor Ort zu langsam, um innerhalb der kurzen Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Dann darf sich der Urlauber auf Kosten des Veranstalters selbst helfen - z.B. bei überbuchter Unterkunft ein anderes Hotel in ähnlicher Ausstattung suchen. Dabei verweisen die ARAG Experten allerdings auf wesentliche Voraussetzungen: Es muss ein erheblicher Mangel vorliegen. Anders herum: Es genügt nicht, wenn der Pool beispielsweise einen Meter kürzer ist als im Prospekt beschrieben. Zudem muss der Veranstalter vorher die Möglichkeit zur Abhilfe bekommen, aber nicht umgesetzt haben und es muss eine angemessene, faire Frist dafür gesetzt worden sein. Ist all dies erfüllt, darf sich der Urlauber wie bei diesem Beispiel ein anderes Hotel suchen, muss die Kosten allerdings vorstrecken und nach seiner Rückkehr beim Veranstalter geltend machen.
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