Es könnte doch alles so schön sein! Eine alleinstehende Hartz-IV-Empfängerin zieht mit ihrem Kind bei ihrem neuen Partner ein. Sofern dieser über ein Einkommen verfügt, wird dieses bei auch bei dem minderjährigen Kind bei der Berechnung von Hartz IV berücksichtigt. Daher kann es vorkommen, dass er mit dem Gehalt, von dem er zuvor allein gelebt hat, nun eine komplette Familie finanzieren soll. Für die Versorgung der gewählten Partnerin mag dies noch berechtigt sein, nicht aber für die des nicht eigenen Kindes, befand das Sozialgericht Düsseldorf und erklärt den entsprechenden Paragraphen des Sozialgesetzbuches als wahrscheinlich verfassungswidrig. ARAG Experten erklären dies damit, dass nicht gewährleistet ist, dass das Existenzminimum des Kindes durch die Unterstützung des Stiefvaters gesichert wird. Zudem könnte das Recht auf Handlungsfreiheit, sein Leben frei zu gestalten, beschnitten werden, indem eine Person mit der Entscheidung für eine gemeinsame Wohnung mit seinem Partner verpflichtet wird, für Kinder aus vergangenen Beziehungen zu bezahlen. Die entsprechende Neuregelung wird wohl das Bundesverfassungsgericht zu prüfen haben.
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