Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurück liegt, so muss die Bank das Guthaben auszahlen oder beweisen, dass sie dies in der Vergangenheit bereits getan hat. ARAG Experten erläutern den konkreten Fall: Ein Bausparer hatte im Jahre 1971 ein Sparbuch eröffnet und zur Sicherheit für einen Kredit an seine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 €. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben erhalten. Dies ergebe sich aus internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in unvollständiger Form vorlegen konnte. Das zuständige Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab, weil es dem Geldinstitut nach so vielen Jahren praktisch unmöglich sei, den Nachweis einer Auszahlung des Guthabens zu führen. Stattdessen hätte der Kläger beweisen sollen, dass er das Geld noch nicht erhalten hatte. Die Berufung des Bankkunden war allerdings erfolgreich. Die Richter betonen im Urteil, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Da die Bank nicht beweisen konnte, dass das Guthaben ohne Vorlage eines Sparbuchs oder unter Vorlage eines Ersatzsparbuchs ausgezahlt wurde, wurde die Bank zur Zahlung des ausgewiesenen Guthabens verurteilt (OLG Celle, Az.: 3 U 39/08).
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