Besitzt ein Sozialhilfeempfänger eine Auslandsimmobilie und macht er keine konkreten Angaben zu deren Wert, kann das Sozialamt die Weitergewährung der Unterstützung verweigern. So geschehen in Lüdenscheid. Nachdem der türkische Leistungsempfänger angegeben hatte, ein bebautes Gründstück in der Heimat zu besitzen, forderte das Sozialamt den Mann auf, genaue Wertauskünfte zu liefern. Als der Hausbesitzer dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte die Behörde die Leistungen ein. Sein hiergegen gerichteter Antrag wurde zurückgewiesen. Ein Hilfesuchender muss beweisen oder zumindest hinreichend glaubhaft machen, dass er über kein verwertbares Vermögen verfügt und daher bedürftig ist, erklären ARAG Experten. Die Angaben des Antragstellers zur Größe des Grundstücks und des Hauses, zum Alter und zur Nutzung waren unvollständig und teilweise widersprüchlich. Obwohl er behauptete, das Haus sei nicht bewohnbar und könne weder vermietet noch verkauft werden, besagte eine Bescheinigung des Dorfvorstehers, dass es vom Kläger bei seinen Besuchen bewohnt wird. Auch die darin angegebene Reparaturbedürftigkeit ließ keinen Schluss auf eine völlige Wertlosigkeit zu (SG Dortmund, Az.: S 47 SO 244/06 ER).
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