Beim Besuch eines Geschäftes stolperte eine 61-jährige Kundin über den Hund einer Verkäuferin, der schlafend im Eingangsbereich eines Geschäftes lag. Sie hatte den Hund nicht gesehen und zog sich schwere Verletzungen am Knie zu. Daraufhin klagte sie und forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab der Klägerin Recht und bejahte die Tierhalterhaftung gemäß Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Ein Mitverschulden der Kundin sahen die Richter nach Angaben der ARAG Experten nicht, weil der Hund für die Kundin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Verkäuferin den Sturz fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch ihr Tier woanders zum Schlafen hinbrachte (OLG Hamm, Az.: 19 U 96/12).
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